§1

Name und Sitz des Vereins

  • Der Verein führt den Namen TC 87 Rot-Weiß Hilpoltstein-Hofstetten e.V.
  • Er hat seinen Sitz in Hilpoltstein und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§2

Zuordnung zur Verbandsstruktur

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnung an.

§3

Vereinszweck

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (AO 1977). Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den Fachverbänden, seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaft an. Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Tennissports.
  • Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§4

Mitgliedschaft

  • Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand auf Aufnahme nachsucht. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet entgültig,
  • Art der Mitgliedschaft:
    • Einzelmitgliedschaft
    • Familienmitgliedschaft (eingeschlossen sind nur Kinder bis zum erreichen der Volljährigkeit)
    • ruhende Mitgliedschaft
    • Ehrenmitgliedschaft
  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
    Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt, muss spätestens zum 30.09. des laufenden Geschäftsjahres eingehen. Die Mitgliedschaft endet zum Jahresende.
  • Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat, oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.

§5

Organe des Vereins

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§6

Der Vorstand

  • Zusammensetzung
      1. Vorsitzender
      2. Vorsitzender
      Sportwart
      Jugendwart
      Kassierer
      Schriftführer
      Beisitzer

  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vertreten durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden, jeweils allein.
    Im Innenverhältnis zum Verein, werden die weiteren Vorstandsmitglieder nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
  • Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
    Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
    Mehrere Vorstandesämter können bei Neuwahlen nicht in einer Person vereinigt werden.
  • Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds während der Amtsperiode, kann dieses Amt jedoch kommissarisch von einer Person der Vorstandschaft, oder einem anderen Mitglied übernommen werden.
    Die kommissarische Bestellung erfolgt bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
    Bei Ausscheiden des 1. Vorsitzenden übernimmt automatisch der 2. Vorsitzende die Geschäfte, wobei ein zusätzliches Vorstandsmitglied kommissarisch bestellt wird.
  • Der Vorstand führt die einfachen Geschäfte der Verwaltung selbständig.
    Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand bis zu € 10.000.- ( Zehntausend) im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art, einschließlich der Aufnahme von Belastungen, ausführen kann. Unterschriftenregelung: 1. und 2. Vorstand müssen unterschreiben, vorher ist die Zustimmung des Vorstandes erforderlich.
    Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden, wobei es nicht einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf.
  • Rückwirkend ab dem Geschäftsjahr 2014 erhält jedes Mitglied der Vorstandschaft eine Aufwandsentschädigung, je nach zeitlichem Aufwand. Pro Stunde können 10.-€ verrechnet werden. Die Aufwandsentschädigung richtet sich nach den steuerlichen Vorschriften.

§7

Die Mitgliederversammlung

  • Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im März statt.
    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich, unter Angabe der Gründe und des Zwecks, beim Vorstand beantragt wird.
  • die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand.
    Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.
    Änderungen zur Tagesordnung sind spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
  • Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    • Festlegung des Vereinsbeitrages
    • Erweiterung und Änderung der Beitragsordnung
    • Entlastung und Wahl des Vorstandes
    • Änderung der Spielordnung
    • Beschluss von Satzungsänderungen
    • Beschluss aller Punkte der Tagesordnung
    • Bestellung von zwei Kassenprüfern für jeweils 1 Jahr
  • Wahl- und stimmberechtigt, sowie wählbar, sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben und anwesend sind.
  • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  • Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
    Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
    Eine Änderung des Vereinszweckes erfordert die Zustimmung von neun Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder.
    Es kann per Akklamation (Handzeichen) abgestimmt werden, sofern hierüber Einstimmigkeit herrscht.
  • Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
    Diese ist vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§8

Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§9

Aufnahmegebühr und Beiträge

  • Jedes Mitglied ist zur Zahlung der geforderten Beiträge verpflichtet.
  • Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Beiträge beschließt die Mitglieder- versammlung.
  • Beitragssätze und Aufnahmegebühr werden im Einzelnen durch die Beitragsordnung geregelt.
  • Mitglieder ab 16 Jahren sind zur Leistung von Arbeitsstunden für den Bau und Erhalt der Tennisanlage verpflichtet.
    Nichterbrachte Arbeitsstunden können durch Zahlung eines Stundensatzes ausgeglichen werden.
    Die Anzahl der jährlichen Arbeitsstunden und den Stundensatz beschließt die Mitgliederversammlung.

§10

Auflösung des Vereins

  • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
    In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
    Kommt ein Beschluss nicht zustande, so ist innerhalb von vierzehn Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
    Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
  • In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
  • Das nach Auflösung / Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen, ist der Stadt Hilpoltstein mit der Maßgabe zu überweisen, es unmittelbar und ausschließlich für wohltätige Zwecke zu verwenden.
  • Anzeigepflicht:
    Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins, sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
    Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannte gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§11

Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 12.März 2010 beschlossen und tritt am 12.März 2010 in Kraft.
Gleichzeitig verliert die bisherige Satzung ihre Gültigkeit.